Orale ND-Vakzine: Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung.

§ 44 der Tierimpfstoff-Verordnung wurde um eine weitere Ausnahme erweitert, um zu ermöglichen, dass per oral zu verabreichende ND-Vakzinen an nicht gewerbsmäßige oder nicht berufsmäßige Halter abgegeben werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass die sonstigen in § 44 festgelegten Bedingungen im Hinblick auf die Abgabe von Impfstoffen eingehalten werden.

§ 44 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 135 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wurde wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ferner dürfen abweichend von § 43 über das Trinkwasser zu verabreichende Impfstoffe zur Impfung gegen die Newcastle-Krankheit auch von einem nicht gewerbsmäßigen oder nicht berufsmäßigen Halter von Geflügel angewendet werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bis 6 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass an die Stelle des gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Halters oder an die Stelle einer vom Halter beauftragten Person der nicht gewerbsmäßige oder nicht berufsmäßige Tierhalter tritt.“

siehe Tierimpfstoff-Verordnung

(Foto: Colleen McGarry auf Pixabay)