Die Tierärzteversorgung Niedersachsen

Die Tierärzteversorgung Niedersachsen ist das für den Hamburger Kammerbereich zuständige Versorgungswerk.

Tierärzteversorgung Niedersachsen
Gutenberghof 7, 30159 Hannover,
Tel. 0511/70021-155 /-156 /-161 /-162 /-181
Internet: www.tivn.de

Wichtiger Hinweis:

Mitglieder eines Versorgungswerkes müssen bei jedem Wechsel ihrer Tätigkeit (auch beim selben Arbeitgeber!) innerhalb von 3 Monaten zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen (Ausschlussfrist). Weitere Details dazu siehe siehe unten. Antragsformulare finden Sie unter der hier.

Vertreter der Tierärztekammer Hamburg im Versorgungswerk

- Verwaltungsrat
   Dr. Lars Mecklenburg, c/o Tierärztekammer Hamburg, Sternstraße 106 20357 Hamburg
- Aufsichtsrat
   Dr. Birgit Andreß, Grandweg 68, 22529 Hamburg

Mitglieder, die ihre Tätigkeit wechseln – auch bei demselben Arbeitgeber – sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Der Antrag muss fristgerecht und innerhalb der 3-Monats-Frist gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI (also innerhalb von drei Monaten nach Beginn der neuen Beschäftigung) eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, entfaltet die Befreiung nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ihre rechtliche Wirkung, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung zuvor bereits erfüllt waren (Ausschlussfrist). Seit dem 1. Januar 2023 erfolgt die Antragstellung online: Befreiungsantrag online stellen.

Es wird empfohlen, den Befreiungsantrag möglichst unmittelbar nach Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem neuen Arbeitgeber zu stellen. Dies kann auch vor Beginn der neuen Tätigkeit erfolgen. Hintergrund ist die Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB), wonach die Wirkung der Befreiung bei der vorherigen Beschäftigung mit deren Ende erlischt. Das bedeutet, dass Beiträge für die Folgebeschäftigung zunächst an die DRVB abgeführt werden müssen und erst nach Erteilung eines Befreiungsbescheids erstattet werden können.

Wenn der Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt wird, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Befreiung bereits vor Aufnahme der neuen Tätigkeit wirksam ist. Dadurch fließen die Beiträge ohne aufwändiges Erstattungsverfahren direkt an das Versorgungswerk.

Beratung und Unterstützung durch die  Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) 

Bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sollten Tierärztinnen und Tierärzte nicht nur die zuständige Kammer informieren, sondern sich auch an die ABV wenden. Die ABV steht als Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Befreiungsrecht zur Verfügung.

Bei laufenden Verfahren wird empfohlen, die Kammern oder das Versorgungswerk zu den Gerichtsterminen hinzuzuziehen, um die rechtliche Situation zu klären.

Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10.08.2017 zur Rentenversicherungspflicht von Tierärztinnen und Tierärzten

Das Hessische Landessozialgericht hat erneut entschieden, dass Tierärztinnen und Tierärzte, die im Studium erworbenes Wissen in der Pharmaindustrie nutzen, von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (Az. L 1 KR 120/17). Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Informationen zum Krankengeld

Neue Regelung ab dem 1. Januar 2016: Beiträge für die Versorgungseinrichtung bei Krankengeldbezug für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Ab dem 1. Januar 2016 können Beziehende von Krankengeld, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag von ihrer Krankenkasse die Beiträge für ihre zuständige Versorgungseinrichtung erhalten. Diese Beiträge entsprechen den Beträgen, die bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären.

Bis zu dieser Neuregelung mussten Krankenkassen im Falle einer Erkrankung, die zu Arbeitsunfähigkeit führt, nur für Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge abführen.

Die neue Regelung basiert auf langjährigen Forderungen, die Gleichbehandlung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke gegenüber Versicherten in der Deutschen Rentenversicherung zu gewährleisten. Dies entspricht bereits der Praxis im Bereich der Pflegeversicherung und des Arbeitslosengeldes. (Stand: 11.12.2015)

 

Informationen zum Befreiungsrecht

Seit dem 01.01.2023 müssen Anträge zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht online gestellt werden, Die bisherigen Papierformulare werden von der GRV nicht mehr akzeptiert. Informationen und das Onlineformular finden Sie bei der Tierärzteversorgung Niedersachsen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Versorgungswerk.

Online Befreiungsantrag bei der Tierärzteversorgung Niedersachsen

Merkblatt für angestellte Tierärztinnen, Tierärzte für das Jahr 2024

Broschüre (PDF) zur Alterssicherung bei der Tierärzteversorgung Niedersachen