Anmeldung

Die Tierärztekammern der Bundesländer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auf den jeweiligen Kammergesetzen für die Heilberufe basieren. Sie sind verpflichtet, alle Tierärztinnen und Tierärzte, die in ihrem Bundesland tätig sind oder ihren Wohnsitz haben, zu erfassen und zu registrieren.

Jede Tierärztin und jeder Tierarzt ist gemäß der Berufsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte verpflichtet, sich nach Erhalt der Approbation unverzüglich bei der zuständigen Tierärztekammer anzumelden.

Die zuständige Tierärztekammer ist jene, in deren Bereich die Tierärztin oder der Tierarzt die Berufsausübung plant oder bereits ausübt. Auch Doktorandinnen und Doktoranden im Tiermedizinbereich müssen sich anmelden. Falls keine tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist die Anmeldung bei der Tierärztekammer erforderlich, die den Hauptwohnsitz der betreffenden Person abdeckt.

Bitte senden Sie uns folgende Anmeldeformulare zu.

  1. Anmeldebogen
  2. Tätigkeitsbogen
  3. (beglaubigte) Approbationsurkunde, diese muss uns im Original vorgelegt werden, gerne können Sie diese auch nach telefonischer Vereinbarung in der Geschäftsstelle einreichen.
  4. (beglaubigte) Promotionsurkunde, diese muss uns im Original vorgelegt werden, gerne können Sie diese auch nach telefonischer Vereinbarung in der Geschäftsstelle einreichen.
  5. auf Wunsch Sepa Mandat (Ihr Kammerbeitrag wird dann automatisch Ende März / Anfang April abgebucht)
  6. Praxisdaten Webseitenformular (durch das Ausfüllen dieses Formulars wird Ihre Praxis hier auf der Website veröffentlicht)

Bei der Anmeldung oder Ummeldung gilt eine Frist von einem Monat, welche in § 3 (1) der Berufsordnung der TÄK HH und § 3 HmbKGH geregelt ist.

§ 3 Zusammenarbeit mit der Tierärztekammer und dem Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg 
(1) Der Tierarzt oder die Tierärztin ist verpflichtet, den Beginn und die Art seiner oder ihrer tierärztlichen Tätigkeit im Kammerbereich innerhalb einer Monatsfrist bei der Geschäftsstelle der Tierärztekammer Hamburg anzumelden. Änderungen in der Art der Berufsausübung sowie jeder Praxis und Wohnungswechsel sind der Tierärztekammer Hamburg innerhalb einer Monatsfrist mitzuteilen. Beschäftigt ein Tierarzt oder eine Tierärztin einen anderen Tierarzt oder eine andere Tierärztin in unselbständiger Stellung, so hat er oder sie diesen oder diese auf die Meldepflicht hinzuweisen.