Aufruf zur Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen

Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen (UAW) bei Tierarzneimitteln

Trotz sorgfältiger Prüfungen vor der Zulassung lassen sich unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) bei Tierarzneimitteln nicht vollständig ausschließen. Viele Nebenwirkungen treten erst auf, wenn Medikamente großflächig in der Praxis angewendet werden. Um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und die Sicherheit von Tierarzneimitteln kontinuierlich zu verbessern, sind Tierärztinnen und Tierärzte dazu aufgerufen, Verdachtsfälle konsequent zu melden.

Was sollte gemeldet werden?

Besonders wichtig sind Meldungen bei:

  • Tödlichem Verlauf nach Anwendung eines Arzneimittels
     
  • Schwerwiegenden oder langanhaltenden Nebenwirkungen, auch wenn bekannt
     
  • Reaktionen, die nicht in der Packungsbeilage aufgeführt sind
     
  • Bekannten UAWs, die häufiger oder schwerer als erwartet auftreten
     
  • Nebenwirkungen im Zusammenhang mit "off-label use"
     
  • Mangelnder Wirksamkeit oder vermuteter Resistenzentwicklung
     
  • Unzureichenden Wartezeiten bei Lebensmitteltieren
     
  • Schädlichen Auswirkungen auf Umwelt oder Menschen
     
  • Qualitätsmängeln von Medikament, Verpackung oder Gebrauchsinformation
     
  • Hinweise auf Missbrauch oder Fehlgebrauch von Tierarzneimitteln
     

Zuständige Stellen für die Bewertung

Die Erfassung, Bewertung und ggf. risikobasierte Maßnahmen erfolgen durch:

  • Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
     
  • Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) – zuständig für Impfstoffe, Sera, Blutzubereitungen, Allergene u.a.
     
  • Die Arzneimittelkommission der Bundestierärztekammer (AMK-BTK)
     

Bei ernstzunehmenden Hinweisen wird im Rahmen des behördlichen Stufenplanverfahrens geprüft, ob Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich sind (z. B. Warnhinweise, Rücknahme, Zulassungsänderung).

 

Meldepflicht und Datenschutz

Laut Berufsordnung sind Tierärztinnen und Tierärzte zur Meldung von Arzneimittelrisiken verpflichtet. Die Erfassung erfolgt anonymisiert – es entstehen keine Nachteile für den meldenden Tierarzt.

 

So können UAW gemeldet werden

💻 Online-Meldung (empfohlen):

📝 Schriftliche Meldung:

Ein offizieller PDF-Meldebogen kann verwendet werden und wird auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt – z. B. von der Bundestierärztekammer.

 

Kontaktadressen

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
 Referat 304
 Mauerstraße 39–42
 10117 Berlin
 📧 uaw@bvl.bund.de
 🌐 www.bvl.bund.de

 

Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
 Referat: Sicherheit veterinärmedizinischer Mittel & Tierschutz
 Paul-Ehrlich-Straße 51–59
 63225 Langen
 📧 vetmittelsicherheit@pei.de
 🌐 www.pei.de

 

Bundestierärztekammer (BTK)
 Französische Straße 53
 10117 Berlin
 📞 030 – 201 43 38 – 0
 📧 geschaeftsstelle@btkberlin.de
 🌐 www.bundestieraerztekammer.de