Der EU-Heimtierausweis
Ausgabe von EU-Heimtierausweisen – Regelung für Tierärzte
Seit Juli 2020 gelten bundesweit einheitliche Vorgaben für die Ausgabe und Nutzung von EU-Heimtierausweisen. Tierärztinnen und Tierärzte dürfen diese Ausweise nur dann beziehen und ausstellen, wenn sie zuvor in der zentralen HI-Tier-Datenbank registriert wurden und über eine gültige Betriebsnummer verfügen.
Die Ausgabe der fälschungssicheren Blanko-Dokumente erfolgt ausschließlich über autorisierte Anbieter, etwa Impfstoffhersteller oder Tiermedizingroßhändler. Dabei werden die Daten des jeweiligen Veterinärs – inklusive Name und Praxisanschrift – dokumentiert. Die technische Umsetzung erfolgt über das Modul „Heimtierdatenbank“ innerhalb des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HI-Tier), das bundesweit verwendet wird.
Diese Regelung soll die Nachverfolgbarkeit und die Sicherheit im Reiseverkehr mit Heimtieren innerhalb der EU verbessern und Missbrauch vorbeugen.
Aktuelle Regelungen zur Ausstellung von EU-Heimtierausweisen
Der EU-Heimtierausweis dient in erster Linie als amtlicher Nachweis für die Identität des Tieres sowie den Status seiner Tollwutimpfung. Sowohl Layout als auch Format des Ausweises haben sich seit der Einführung der überarbeiteten Fassung Ende 2014 nicht mehr verändert.
Bei der Ausstellung müssen folgende Vorgaben beachtet werden:
- Nur ermächtigte Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Heimtierausweise ausstellen. Voraussetzung ist die Registrierung in der HI-Tier-Datenbank inklusive zugeteilter Betriebsnummer.
- Vor Ausstellung muss das Tier mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Falls dies noch nicht erfolgt ist, muss die Kennzeichnung vor oder gleichzeitig mit der Impfung erfolgen.
- Die Angaben zur Tieridentität und zum Halter werden vom Tierarzt vollständig ausgefüllt. Anschließend bestätigt der Tierhalter die Angaben durch Unterschrift.
- Bei vor dem 3. Juli 2011 tätowierten Tieren ist die Tätowierungsstelle zu dokumentieren.
- Datumsangaben müssen stets vollständig in der Form TT.MM.JJJJ erfolgen.
- Bei Erstimpfung gegen Tollwut oder bei Neuausstellung nach abgelaufener Impfung muss eingetragen werden, ab wann der Impfschutz wirksam ist (i.d.R. 21 Tage nach Impfung).
- Die Seite mit der Tierkennzeichnung sowie alle Aufkleber zur Tollwutimpfung müssen versiegelt werden – z. B. durch Laminierung oder andere dauerhafte Sicherung –, sofern diese als Aufkleber eingetragen sind. Bei handschriftlichem Eintrag entfällt diese Pflicht.
- Im Abschnitt IV sind Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des ausstellenden Tierarztes einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen.
- Der ausstellende Tierarzt ist verpflichtet, Ausweisnummer, Transpondernummer, Ort und Datum der Kennzeichnung sowie Halterdaten für mindestens drei Jahre aufzubewahren – die konkrete Dauer kann je nach Bundesland höher ausfallen.
- Die zuständigen Behörden müssen sicherstellen, dass Blanko-Ausweise ausschließlich an registrierte Tierärzte ausgegeben werden. Auch die druckenden Firmen sind verpflichtet, die Verteilung zu dokumentieren und Daten mindestens drei Jahre lang vorzuhalten.
Hinweis zur Gültigkeit alter Ausweise: EU-Heimtierausweise, die vor dem 29.12.2014 ausgestellt wurden, behalten lebenslang Gültigkeit, sofern die Daten vollständig und korrekt sind. Es wird jedoch empfohlen, auch dort alle Aufkleber – insbesondere zur Kennzeichnung und Impfung – gegen Manipulation zu sichern.
Bezugsquellen für EU-Heimtierausweise (Stand: 2024)
Heimtierausweise dürfen ausschließlich über autorisierte Anbieter bezogen werden. Diese müssen eine Betriebsnummer besitzen und bei der HI-Tier-Datenbank registriert sein. Eine vollständige und stets aktuelle Liste findest du hier:
→ https://www.hi-tier.de/info_heimtier.html
Einige beispielhafte Anbieter (Stand 2024):
- Covetrus DE GmbH, Hamburg
- alfavet Tierarzneimittel GmbH, Neumünster
- WDT – Wirtschaftsgenossenschaft deutscher Tierärzte eG, Garbsen
- Deutsches Grünes Kreuz e.V., Marburg
- SSP Ident GmbH, Einbeck
- VetPro GmbH & Co. KG, Vechta
- EasyTrac-ID, Berlin
- Albrecht GmbH, Aulendorf
Für die Bestellung benötigen Tierärztinnen und Tierärzte ihre Betriebsregistriernummer sowie eine Bestellermächtigung durch die zuständige Behörde.
Quellen:
- Verordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), www.bmel.de
- HI-Tier-Datenbank, Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, www.hi-tier.de
- Schreiben der Europäischen Kommission vom 15.02.2012 zur Sicherung von Aufklebern (Ref.: f180420)