Niederlassungsinformationen für selbstständige Tierärzte
Für die Niederlassung als prakt. Tierarzt:in gilt die Berufsordnung der Tierärztekammer Hamburg vom 24.08.1998 i. d. F. vom 23.11.2022.
Diese Berufsordnung enthält Vorschriften und Hinweise, die im Zusammenhang mit der Niederlassung als prakt. Tierarzt:in gelten. Die Nachfolgenden Informationen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit sondern sollen Anhaltspunkte für die Selbstständigkeit geben.
- Eigene Praxis
Zur Eröffnung einer eigenen Praxis in Hamburg ist die Mitgliedschaft in der Tierärztekammer Hamburg notwendig. § 13 Abs. 1 Berufsordnung
- Mitteilungspflicht
Ort und Zeitpunkt der Niederlassung sowie alle Änderungen sind der Tierärztekammer mitzuteilen § 11 Abs. 5. Hier gilt die Mitteilungspflicht von einem Monat nach § 3 Abs. 1
- Räumlichkeiten und Geräte
Von der Tierärztekammer erlassene Richtlinien über die Einrichtung und Ausstattung der tierärztlichen Praxis müssen beachtet werden. Hier gilt Anlage 5 der Berufsordnung.
- Praxisschild, -logo / Website
Der Praxissitz kann durch ein Praxisschild und das Praxislogo der Bundestierärztekammer (Anlage 1 BO) gekennzeichnet werden. Tierärzte und Tierärztinnen, die nicht niedergelassen sind, dürfen das Praxislogo der Bundestierärztekammer nicht verwenden.
- Durch die DL-InfoV sind Betreiber von Internetauftritten verpflichtet, bestimmte Angaben leicht erreichbar zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel in einem Impressum, welches von jedem Seitenaufruf innerhalb dieses Internetauftrittes angeklickt werden kann. Für genauere Angaben über den Aufbau eines Impressums schauen Sie bitte hier: https://tieraerztekammer-hamburg.de/tierarztinformationen/wichtige-formalien/impressum
- Hausapotheke
- Zur Anmeldung der tierärztlichen Hausapotheke wenden Sie sich bitte an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz https://www.hamburg.de/service/info/111110459/
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
https://www.gesetze-im-internet.de/t_hav_2025/BJNR1570A0024.html
6. Beitrag zur Tierärzteversorgung
Mit der Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis (Selbstständigkeit) ergeben sich im allgemeinen auch Änderungen in der Beitragspflicht bei dem Versorgungswerk.
Mitglieder der Tierärzteversorgung Niedersachsen wenden sich an die
Tierärzteversorgung Niedersachsen
Gutenberghof 7, 30159 Hannover
Tel. (0511) 70021-0
Fax (0511) 70021-312
E-Mail info@tivn.de
Internet: www.tivn.de
Jeglicher Wechsel des Arbeitsplatzes, auch der Übergang in die Selbstständigkeit, bedarf einen neuen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Rentenversicherung. Sonst verfällt die Befreiung und man ist Rentenversicherungspflichtig.
7. Meldepflicht bei der Berufsgenossenschaft:
Für prakt. Tierärztinnen/ Tierärzte besteht zwar eine Meldepflicht (binnen einer Woche nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit), jedoch keine Pflichtversicherung mehr. Wenn sie allerdings mit angestelltem Personal arbeiten, haben sie das Personal nach wie vor bei der BGW zu versichern.
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege (BGW)
Pappelallee 33-37
22089 Hamburg
Tel.: (040) 20207-0
8. Röntgenanlagen
Für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Stelle.
Falls Sie wesentliche Änderungen an der Einrichtung vornehmen möchten, benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Amt für Verbraucherschutz
Strahlenschutz
9. Versicherungen:
Im Zusammenhang mit der Praxistätigkeit ist auch für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Vordringlich sollten Versicherungen, die an die Person gebunden sind (Krankenversicherung, zusätzlich private Unfallversicherung, Lebensversicherung usw.) und folgende, die tierärztliche Tätigkeit und Praxis betreffende Versicherungen in Betracht gezogen werden:
Berufshaftpflicht
Praxiseinrichtungsversicherung
Praxisunterbrechungsversicherung
Hierzu wird empfohlen, sich von den Vertretern der Versicherungen beraten zu lassen. Die Kammer gibt keinerlei Empfehlungen zu/ über Unternehmen.