Niederlassungsinformationen für selbstständige Tierärzte

Für die Niederlassung als prakt. Tierarzt:in gilt die Berufsordnung der Tierärztekammer Hamburg vom 24.08.1998 i. d. F. vom 23.11.2022.

Diese Berufsordnung enthält Vorschriften und Hinweise, die im Zusammenhang mit der Niederlassung als prakt. Tierarzt:in gelten. Die Nachfolgenden Informationen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit sondern sollen Anhaltspunkte für die Selbstständigkeit geben. 

  1. Eigene Praxis
    1. Zur Eröffnung einer eigenen Praxis in Hamburg ist die Mitgliedschaft in der Tierärztekammer Hamburg notwendig. § 13 Abs. 1 Berufsordnung

       

  2. Mitteilungspflicht
    1. Ort und Zeitpunkt der Niederlassung sowie alle Änderungen sind der Tierärztekammer mitzuteilen § 11 Abs. 5. Hier gilt die Mitteilungspflicht von einem Monat nach § 3 Abs. 1

       

  3. Räumlichkeiten und Geräte
    1. Von der Tierärztekammer erlassene Richtlinien über die Einrichtung und Ausstattung der tierärztlichen Praxis müssen beachtet werden. Hier gilt Anlage 5 der Berufsordnung.

       

  4. Praxisschild, -logo / Website
    1. Der Praxissitz kann durch ein Praxisschild und das Praxislogo der Bundestierärztekammer (Anlage 1 BO) gekennzeichnet werden. Tierärzte und Tierärztinnen, die nicht niedergelassen sind, dürfen das Praxislogo der Bundestierärztekammer nicht verwenden.

       

    2. Durch die DL-InfoV sind Betreiber von Internetauftritten verpflichtet, bestimmte Angaben leicht erreichbar zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel in einem Impressum, welches von jedem Seitenaufruf innerhalb dieses Internetauftrittes angeklickt werden kann. Für genauere Angaben über den Aufbau eines Impressums schauen Sie bitte hier: https://tieraerztekammer-hamburg.de/tierarztinformationen/wichtige-formalien/impressum
  5. Hausapotheke
    1. Zur Anmeldung der tierärztlichen Hausapotheke wenden Sie sich bitte an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz https://www.hamburg.de/service/info/111110459/

                     Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

                     Billstraße 80a
                     20539 Hamburg

                     https://www.gesetze-im-internet.de/t_hav_2025/BJNR1570A0024.html

         6. Beitrag zur Tierärzteversorgung

              Mit der Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis (Selbstständigkeit) ergeben sich im allgemeinen auch Änderungen in der                     Beitragspflicht bei dem Versorgungswerk. 

 

                Mitglieder der Tierärzteversorgung Niedersachsen wenden sich an die

                Tierärzteversorgung Niedersachsen
                Gutenberghof 7, 30159 Hannover
                Tel. (0511) 70021-0
                Fax (0511) 70021-312
                E-Mail   info@tivn.de 
                Internet: www.tivn.de

Jeglicher Wechsel des Arbeitsplatzes, auch der Übergang in die Selbstständigkeit, bedarf einen neuen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Rentenversicherung. Sonst verfällt die Befreiung und man ist Rentenversicherungspflichtig.

 

         7. Meldepflicht bei der Berufsgenossenschaft:

               Für prakt. Tierärztinnen/ Tierärzte besteht zwar eine Meldepflicht (binnen einer Woche nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit),                      jedoch keine Pflichtversicherung mehr. Wenn sie allerdings mit angestelltem Personal arbeiten, haben sie das Personal nach wie vor bei                 der BGW zu versichern.

              Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
              und Wohlfahrtspflege (BGW)
              Pappelallee 33-37
              22089 Hamburg
              Tel.: (040) 20207-0

 

      8. Röntgenanlagen 

  1. Für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Stelle. 
    Falls Sie wesentliche Änderungen an der Einrichtung vornehmen möchten, benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.

     

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Amt für Verbraucherschutz
    Strahlenschutz

    Billstraße 80
    20539 Hamburg

     

      9. Versicherungen:

          Im Zusammenhang mit der Praxistätigkeit ist auch für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Vordringlich sollten Versicherungen,               die an die Person gebunden sind (Krankenversicherung, zusätzlich private Unfallversicherung, Lebensversicherung usw.) und folgende, die               tierärztliche Tätigkeit und Praxis betreffende Versicherungen in Betracht gezogen werden:

          Berufshaftpflicht

          Praxiseinrichtungsversicherung

          Praxisunterbrechungsversicherung

          Hierzu wird empfohlen, sich von den Vertretern der Versicherungen beraten zu lassen. Die Kammer gibt keinerlei Empfehlungen zu/ über                 Unternehmen.