Elektronische (E-) Rechnungen in Tierarztpraxen

Die Tierärztekammer Niedersachsen weist darauf hin, dass seit dem 01. Januar 2025 die verpflichtende Nutzung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern in Kraft getreten ist. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie ab diesem Datum technisch in der Lage sind, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Regelung betrifft auch tierärztliche Unternehmer, wie Kliniken und Praxen, die Leistungen an andere Unternehmen erbringen (B2B). Leistungen an Privatpersonen (B2C), Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (Bruttobetrag) sowie bestimmte steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 bis 29 UStG sind von dieser Regelung ausgenommen.

Hierfür hat die Tierärztekammer Nordrhein die wichtigsten Fragen und Antworten in nachfolgendem Link einmal zusammen gefasst. Diese können als PDF hier eingesehen und runtergeladen werden. https://www.tieraerztekammer-nordrhein.de/e-rechnung-in-der-tierarztpraxis-fragen-und-antworten/