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Informationspflichten für Tierarztpraxen

Informationspflichten für Tierarztpraxen

Am 17. Mai 2010 trat die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) in Kraft.

Diese legt elf Informationspflichten sowie die Verpflichtung zur Preisangabe fest, die auch von Praxen und Kliniken immer erfüllt werden müssen.
Diese Informationspflichten sind nicht gänzlich neu, sie bestehen größtenteils bereits heute. Das gilt beispielsweise für die Information über die ggf. bestehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Wenn die Informationen nicht oder nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Beachten Sie bitte auch, dass kostenpflichtige Abmahnungen drohen können.

Die erforderlichen Informationen müssen nur einmal zur Verfügung gestellt werden. Es bleibt offen in welcher Art und Weise das geschieht. So kann jede Praxis die am wenigsten belastende Art und Weise wählen. Am einfachsten ist vermutlich eine Bereitstellung auf der Homepage, möglich ist aber auch der Aushang in der Praxis oder der Druck von Broschüren bzw. Flyern.

In § 2 der DL-Info werden die Informationen aufgezählt, die immer zur Verfügung stehen müssen:

  • Familien- und Vorname ( bei rechtsfähigen Personengesellschaften bzw. bei juristischen Personen die Firma mit Angabe der Rechtsform)
  • Die Anschrift der Praxis sowie  Telefonnummer, E-Mail Adresse sowie Faxnummer
  • Falls eingetragen: Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister mit Angabe des Registriergerichts und der Registernummer *
  • Name und Anschrift der Approbationsbehörde
  • Die Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung (Tierarzt/Tierärztin bzw. Fachtierarzt/...tierärztin für ...) samt Staat in dem sie verliehen wurde, sowie die zuständige Kammer
  • Die ggf. verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen*
  • Sonstige verwendete Vertragsklauseln*
  • Falls gegeben, Garantien die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen*
  • Die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, wenn diese sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben*
  • Name und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung


In § 3 finden sich vier weitere Informationspflichten, die auf Anfrage erfüllt werden und und in allen ausführlichen Informationsunterlagen (falls vorhanden) enthalten sein müssen:

  • Verweis auf die berufsrechtliche Regelung (z. B die Bundestierärzteordnung** und das jeweilige Heilberufsgesetz des landes) sowie einen Hinweis, wie diese zugänglich sein (beispielsweise durch einen Verweis auf das Internet)
  • Angaben zu evtl. bestehenden multidisziplinären Tätigkeiten* bzw. Angaben zu einer etwaigen Gemeinschaftspraxis
  • Hinweis auf die Berufsordnung der jeweils zuständigen Landes-/Tierärztekammer und eine Adresse wo diese elektronisch abgerufen werden kann
  • Angabe einer Schlichtungsstelle sowie Informationen über diese, falls eine solche von der zuständigen Tierärztekammer auf Landesebene eingerichtet wurde

Zu den Einzelheiten der Informationspflichten des § 3 kann die zuständige Landes-/Tierärztekammer nähere Informationen bereitstellen

§ 4 der Verordnung betont die Verpflichtung zur Preisangabe. Alle Praxen und Kliniken sollten daher einen Hinweis zur Gebührenordnung für Tierärzte*** anbringen.

Des Weiteren legt die Verordnung in § 5 fest, dass eine Praxis keine Behandlungsbedingungen stellen darf, welche diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsbürgerschaft oder dem Wohnsitz des Kunden beruhen.

Die vollständige Verordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2010, Teil I Nr. 11 S. 267ff oder unter www.gesetze-im-internet.de/
(RAin Dr. K. Freytag, BTK-Geschäftsführerin, 2010)
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*       entfällt bei tierärztlichen Praxen i.d.Regel
**     in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2007 BGBl. I S: 2882) geändert
***   vom 28 Juli 1999 (BGBl. I S. 1691ff) unter Berücksichtigung zur 1. Verordnung zur Änderung der GOT vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1160) sowie der 2. Verordnung zur Änderung der GOT vom 30. Juni 2008 (BGBl. I S. 1105ff).

Text als PDF

Katharina Woytalewicz