Tierinfo
Wissenswertes rund um das Tier und dessen Haltung
Einreise von außerhalb der Europäischen Union (EU) - Drittländerregelungen
B) EINREISE VON AUßERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION (EU) - DRITTLÄNDERREGELUNGEN
Wichtig: Die Regeln für Drittländer gelten auch für diejenigen Bundesbürger, die dort mit ihrem Hund Urlaub machen und dann wieder zurück in die EU/nach Deutschland einreisen wollen. (z.B. Türkei. Siehe unten: Andere nicht gelistete Drittländer)
• Verordnung VO (EU) 576/2013 vom 12. Juni 2013 (gewünschte Sprache ist auswählbar)
• DurchführungsVO (EU) 577/2013 vom 28. Juni 2013 (gewünschte Sprache ist auswählbar)
• Übersicht der gelisteten Drittländer
1. Gelistete Drittländer (Anhang II, Teil 1)
Die Durchführungsverordnung 577/2013 enthält in Anhang II, Teil 1 folgende Länder, deren Tollwutstatus dem der EU entspricht:
• Andorra | • Kroatien | • Norwegen |
• Faroer | • Island | • San Marino |
• Gibralta | • Liechtenstein | • Schweiz |
• Grönland | • Monaco | • Vatikanstadt |
Daher gelten bei der Rückreise und damit der Wiedereinreise nach Deutschland (in die EU) die EU-Bestimmungen (s.o.: Heimtierpass, (Transponder-) Kennzeichnung, gültige Tollwutimpfung, alternativ die vom Amtstierarzt ausgefüllte Veterinärbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) in die europäische Gemeinschaft).
Eine Einreise von Welpen in die EU, die jünger sind als 3 Monate, ist bei manchen Ländern nur mit Einfuhrgenehmigung möglich, diese muss unbedingt rechtzeitig vor der Einreise beantragt werden. In die Bundesrepublik Deutschland können Welpen nur mit gültiger Tollwutimpfung eingeführt werden (Impfung 12 Woche, 21 Tage Wartezeit, Einreise ab 15 Woche).
Bei Einreise in die oben aufgeführten Staaten gelten teilweise länderspezifische Bedingungen, die Sie bei Pets on tour nachlesen können.
2. Gelistete Drittländer (Anhang II, Teil 2)
In Anhang II, Teil 2 der Durchführungsverordnung 577/2013 werden Drittländer gelistet, die einen den EU-Mitgliedsländern vergleichbaren Status hinsichtlich der Tollwutsituation zeigen. Diese Länder müssen einen Nachweis über ihren Tollwutstatus erbringen und Anforderungen erfüllen, die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 576/2013 beschrieben sind. Die Länderliste wird ständig aktualisiert, auf den Seiten der Eu finden Sie die aktuelle Übersicht.
Darunter fallen z.B. folgende Länder (Auswahl):
• Australien | • Neuseeland |
• Bosnien und Herzegowina | • Russische Föderation |
• Japan | • Vereinigte Staaten von Amerika |
• Kanada | • Verein. Arabische Emirate |
• Mazedonien | • Weissrussland (Belarus) |
Wer aus diesen Ländern mit Tieren in die EU einreist, benötigt eine Veterinärbescheinigung gemäß Entscheidung 2004/824/EG (s. DurchführungsVO (EU) 577/2013, Anhang IV, Seite 35 ff), ansonsten gelten die in den EU-Bestimmungen festgelegten Regeln: (Transponder-) Kennzeichung, Heimtierausweis, gültige Tollwutimpfung.
3. Andere, nicht gelistete Drittländer
Besondere Anforderungen gelten für alle Länder, die nicht in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt werden. Die Einreise und Rückreise nach Deutschland und damit in die EU ist sehr erschwert. Erforderlich sind nicht nur Transponder, gültige Tollwutimpfung, EU-Heimtierausweis oder Veterinärbescheinigung mit Dokumentation der Tollwutimpfung sondern zusätzlich eine Tollwutimpftiterbestimmung durch ein zugelassenes EU-Labor, diese Titerbestimmung darf frühestens 30 Tage nach der Impfung durchgeführt werden.
Link zu den zugelassenen Laboren in den EU-Mitgliedsländern bzw. in Drittländern
Aufgrund der gesetzlichen Fristen können Jungtiere frühestens im Alter von 7 Monaten in die EU eingeführt werden:
- Tollwutimpfung frühestens nach der 12. Lebenswoche
- Blutentnahme zur Titerbestimmung frühestens 30 Tage nach der Impfung
- Einreise in die EU frühestens 3 Monate nach der positiven Titerbestimmung
Falls Sie Hunde oder Katzen aus den bekannten Urlaubsländern wie der Türkei, Serbien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Thailand mitbringen wollen, denken Sie bitte an diese Bedingungen, denn Tiere, die diese nicht erfüllen, werden bei Einreise in eine z.T. mehrmonatige Quarantäne verbracht, deren Kosten dem Bürger in Rechnung gestellt werden. Alternativ kann die Grenzbehörde die Rücksendung des Tieres oder sogar die Tötung anordnen!
Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinfuhr von Heimtieren (Rückreise), wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Tollwuttiteruntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert ist. Bitte beachten Sie auch, dass nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden dürfen, anderenfalls gelten auch für Privattiere die Handelsbedingungen der EU.
Die Einreisebestimmungen in diese Länder können Sie bei den jeweiligen Botschaften, Konsulaten oder im WWW erfragen. Hilfreich ist auch die Übersicht zu diesen und anderen Einreisebestimmungen bei Pets on tour.
Katharina Woytalewicz
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