Tierinfo

Wissenswertes rund um das Tier und dessen Haltung

Wenn das Tier gestorben ist

Wenn das Tier gestorben ist - Möglichkeiten der Haustierbestattung

Was soll mit dem verstorbenen Haustier passieren? Eine Möglichkeit ist, es beim Tierarzt zu lassen und der Tierkörperbeseitigung, einer Tierverbrennung, zuführen zu lassen. Das ist eine kostenpflichtig Leistung, die bezahlt werden muss. Tote Heimtiere werden übrigens nicht mehr wie früher "weiterverwertet".

Es ist zulässig Haus- oder Heimtiere zu beerdigen. Tote Heimtiere sind definiert als Tiere, die normalerweise vom Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden. Nutz-, Wild-, Zoo- und Zirkustiere gehören nicht zu den Heimtieren. Das heißt, dass z.B. eine Ziege oder ein Minipig, welches als Haustier mit Familienanschluss gehalten wird, dennoch kein Heimtier ist. Außerdem dürfen Seuchenverdächtige oder an einer Tierseuche verstorbene Heimtiere nicht vergraben werden.

Die Beerdigung kann auf eigenem Grund- und Boden geschehen oder auf von der zuständigen Behörde besonders zugelassenene Plätzen. Nicht gestattet ist das Vergraben in Wasserschutzgebieten und an Orten in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen. DerTierkörper müssen so tief vergraben werden, dass er mit einer mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt ist und nicht durch Fleisch- oder Allesfressenden Tieren ausgegraben werden kann.
Davon unberührt bleiben § 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 48 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Tote Heimtiere sind unverzüglich zu vergraben, das Zwischenlagern ist verboten.

In Hamburg und Umgebung gibt es mehrere Tierfriedhöfe, die Einzel-, Gemeinschafts- und Urnengräber verpachten und je nach Wunsch auch die Grabpflege übernehmen. Auch anonyme Bestattungen werden angeboten. Bei Bedarf werden die verstorbenen Haustiere auch beim Tierhalter abgeholt. Als weitere Möglichkeit bieten sich Tierkrematorien an, der Tierhalter erhält dann eine Urne mit der Asche des Tieres und kann diese vergraben oder aufstellen. Für Urnenbestattungen gibt es von rechtlicher Seite keine Einschränkungen.

Rechtliche Grundlagen

Das nationale Tierkörperbeseitigungsgesetz wurde mit der VO (EG) Nr. 1774/2002 von einem einheitlichen EU-Recht mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte abgelöst.
Ergänzend wurden national das Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz sowie eine Durchführungsverordnung verabschiedet. Die VO (EG) 1774/2002 wurde mittlerweile bereits von der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und einer entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 europaweit abgelöst.
Die o.g. nationalen Vorschriften sind aber ergänzend noch weiter gültig. (2012)

Katharina Woytalewicz