Tierinfo

Wissenswertes rund um das Tier und dessen Haltung

Gebührenordnung für Tierärzte

Die Gebührenordnung für Tierärzte

Tierarztpraxen müssen ihre Leistungen nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), eine bundeseinheitliche Rechtsverordnung, berechnen. Am 22. November 2022 tritt die Novelle der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) in Kraft. Erstmals seit 1999 wurde die Gebührenordnung umfassend geändert, u. a. um zu gewährleisten, dass sich darin auch neuere medizinische Verfahren (z. B. Computertomografie) wiederfinden.

Die gesetzliche Gebührenordnung sorgt für Transparenz und schützt Tierhalter:innen vor Übervorteilung. Ein Wettbewerb zwischen Tierarztpraxen soll über die Leistung und nicht über den Preis stattfinden. Eine angemessene gesetzliche Vergütung stellt sicher, dass Tierärztinnen und Tierärzte dem Qualitätsanspruch der Tierhalter:innen z. B. durch Investitionen in neue Geräte nachkommen können und sie sichert die angemessene Bezahlung der Mitarbeiter:innen und damit auch die erforderliche Sorgfalt in der tierärztlichen Praxis hinsichtlich der tierärztlichen Leistungen. Ein hohes Qualitätsniveau der tierärztlichen Leistung dient dem Tierschutz. In landwirtschaftlichen Betrieben dient es außerdem dem Verbraucherschutz durch gesunde und rückstandsfreie tierische Erzeugnisse.

Das Gebührenverzeichnis ist nun neu strukturiert und dadurch besser verständlich. Auch im Paragraphenteil hat es wichtige Änderungen gegeben: Z.B. müssen zum einen nun auch juristische Personen (GmbHs) die GOT anwenden, zum anderen ist es verpflichtend, Wegegeld zu berechnen.

Allgemeine Bestimmungen

  • Die einzelne Leistung kann mit dem Ein- bis Dreifachen, im Notdienst vom Zwei- bis Vierfachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden. Welchen Satz der/die Tierarzt/Tierärztin wählt, hängt vor allem von den Umständen des Falles ab, insbesondere der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem Wert des Tieres und den örtlichen Verhältnissen (§§ 2 und 4).
  • Es muss eine tierärztliche Rechnung erstellt und dem/der Tierhalter:in ausgehändigt werden; dabei muss jeder Verrichtung die zugehörige Nummer des Leistungsverzeichnisses hinzugefügt werden (§ 7).
  • Die Unterschreitung des Einfachsatzes bzw. Überschreitung des Dreifachsatzes (im Notdienst des Vierfachsatzes) ist grundsätzlich unzulässig (§ 5).
  • Zusätzlich zu den Leistungen werden ggf. angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder Materialien sowie Auslagen für Laborleistungen berechnet. Zum Gesamtbetrag kommt Umsatzsteuer hinzu (§ 7).
  • Kommt der/die Tierarzt/Tierärztin zu Ihnen nach Hause, muss er zudem Wegegeld und eine Hausbesuchsgebühr (außer bei landwirtschaftlichen Betrieben) berechnen (§ 10).
  • Die GOT müssen nun auch juristische Personen (GmbHs) anwenden (§ 1).

Beispielrechnung: Lahmheit Hund

Fast immer besteht eine Behandlung aus mehreren Schritten, also verschiedenen Positionen des Gebührenverzeichnisses. Daher können keine pauschalen Preise angeben werden, sondern nur die einzelne Gebühr für die einzelnen Behandlungsschritte.

Diese Berechnung gilt nur für den beschriebenen Routinefall. Wenn z. B. bei der allgemeinen Untersuchung des Hundes Anzeichen für eine Erkrankung festgestellt würden, müsste die Ursache zunächst eingehend weiter untersucht werden. Höhere Gebühren würden z. B. auch bei einem anspruchsvolleren Narkoseverfahren oder bei Komplikationen anfallen.

 

Sprechen Sie mit Ihrer Tierärztin, mit Ihrem Tierarzt!

Lassen Sie sich erklären, welche Untersuchungen gemacht werden müssen und wie dann – je nach Diagnose – die Behandlung aussehen wird. Lassen Sie sich auch die voraussichtlichen Kosten erläutern. Aber bedenken Sie bitte, dass Ihr Tier ein lebendiges Individuum ist – ein Kostenvoranschlag wie bei einem Handwerker ist nicht möglich! (Info BTK)

Download der GOT - Gebührenordnung für Tierärzte (Ausgabe d. Fa. Dechra) als PDF mit Erläuterungen