Die Tierärztekammer Hamburg

Wofür steht die Tierärztekammer?

Tierärzteversorgung Niedersachsen

Die Tierärzteversorgung Niedersachsen

Die Tierärzteversorgung Niedersachsen ist das für den Hamburger Kammerbereich zuständige Versorgungswerk.

Tierärzteversorgung Niedersachsen
Gutenberghof 7, 30159 Hannover,
Tel. 0511/70021-155 /-156 /-161 /-162 /-181
Internet: www.tivn.de

Wichtiger Hinweis:

Mitglieder eines Versorgungswerkes müssen bei jedem Wechsel ihrer Tätigkeit (auch beim selben Arbeitgeber!) innerhalb von 3 Monaten zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen (Ausschlussfrist). Weitere Details dazu siehe siehe unten. Antragsformulare finden Sie unter der Downloadseite.

Vetreter der Tierärztekammer Hamburg im Versorgungswerk

- Verwaltungsrat
  
Dr. Lars Mecklenburg, c/o Tierärztekammer Hamburg, Sternstraße 106 20357 Hamburg
- Aufsichtsrat
   Dr. Birgit Andreß, Grandweg 68, 22529 Hamburg

Informationen zum Krankengeld

Ab dem 1. Januar 2016 erhalten Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag von ihrer Krankenkasse die Beiträge für ihre zuständige Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären.

Nach bisheriger Rechtslage mussten die Krankenkassen im Falle einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung nur für Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge abführen.

Die Neuregelung gründet auf seit Langem erhobenen Forderungen, dass Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke gegenüber Versicherten in der Deutschen Rentenversicherung gleich behandelt werden, so wie es im Bereich der Pflege und des Arbeitslosengeldes schon geschieht. (11.12.2015)

Informationen zum Befreiungsrecht

Die Tierärzteversorgung Niedersachsen informiert auf ihrer Webseite ausführlich zu allen Fragen zum Befreiungsrecht: Link zur Infoseite. Bei Fragen wenden Sie sich an das Versorgungswerk.

Mitglieder müssen bei jedem Wechsel ihrer Tätigkeit (auch beim gleichen Arbeitgeber) innerhalb von 3 Monaten zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.
Der Antrag muss fristwährend und unter Einhaltung der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI (d.h. innerhalb von drei Monaten seit Beschäftigungsbeginn) gestellt werden, da anderweitig die Befreiung nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung rechtliche Wirksamkeit entfalten kann, unabhängig davon, ob zuvor bereits die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben (Ausschlussfrist). Den Antrag zur Befreiung von der Versicherungspflicht und andere Formulare erhalten Sie im Downloadbereich der TK Hamburg oder der Tierärzteversorgung Niedersachsen.

Die Befreiungsanträge sollten möglichst unmittelbar nach Vertragsschluss mit dem neuen Arbeitgeber erfolgen. Dies kann durchaus auch vor Antritt der neuen Tätigkeit geschehen. Hintergrund ist die Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB), wonach die Wirkung der für die alte Beschäftigung ausgesprochenen Befreiung mit deren Ende erlischt, so dass für die Folgebeschäftigung die Beiträge zunächst an die DRVB abgeführt werden müssen und erst nach Erteilung eines Befreiungsbescheides erstattet werden können.

Wird jedoch ein Befreiungsantrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Befreiung bereits vor Aufnahme der Folgetätigkeit vorliegt und die Beiträge ohne aufwändiges Erstattungsverfahren an das Versorgungswerk fließen.

Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV)
Bei Problemen mit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sollten betroffene angestellte Tierärzte nicht nur die zuständige Kammer informieren, sondern sich auch an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) wenden, die in allen Fragen rund um das Befreiungsrecht immer als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Bei bereits laufenden Verfahren wird den betroffenen Tierärzten empfohlen darauf zu drängen die Kammern bzw. das Versorgungswerk zu den Gerichtsterminen beizuladen.

Urteil des Hessischen Landessozialgericht vom 10.08.2017 zur Rentenversicherungspflicht von Tierärzten
Das Hessische Landessozialgericht hat erneut pro Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschieden: Tierärzte, die das im Studium erworbene Wissen in der Pharmaindustire nutzen, sind von der Rentenversicherungspflicht befreit. (L 1 KR 120/17). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Hessische Landessozialgericht Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

(KaWoy)